Satzung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Organe
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
§ 9 Geschäftszeit und Geschäftsjahr
§ 10 Beiträge
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Rechnungsführung und Revision
§ 13 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen:

Freunde und Förderer der GSaME e.V.

(2) Unter GSaME wird Graduate School of Excellence advanced Manufacturing Engineering an der Universität Stuttgart verstanden.

(3) Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist beim dortigen Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet des advanced Manufacturing Engineering, um Erkenntnisse darüber zu generieren, wie Produktions- und Produktentwicklung gestaltet werden müssen, um in der Lage zu sein, anpassungs- und wandlungsfähig sowie intelligent mit hoher Leistungsfähigkeit auf ein sich dynamisch änderndes, komplexes und globales Umfeld zu reagieren.

Die Ziele des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch:

(1) Öffentliche Veranstaltungen, Workshops und Seminare um den wissenschaftlichen Austausch zu fördern.

(2) Unterstützung bei der Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse auf dem Gebiet des advanced Manufacturing Engineering.

(3) Eigene Forschung des Vereins und Veröffentlichung der Ergebnisse.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Die Beschlussfassung erfolgt mehrheitlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist durch Brief oder E-Mail mitzuteilen. Sie muss nicht begründet werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muss enthalten:

(a) den vollständigen Namen,
(b) das Geburtsdatum (bei juristischen Personen das Gründungsdatum),
(c) die Anschrift,
(d) die E-Mail-Adresse.
(3) Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlichen Vertretung aufgenommen werden.

(4) Änderungen der Adresse oder E-Mail-Adresse müssen unverzüglich einem Vorstandsmitglied angezeigt werden.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt:

(a) bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung,
(b) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit durch eine Erklärung per Brief oder E-Mail gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen kann,
(c) durch Ausschluss aus dem Verein,
(d) oder durch Tod.

(6) Ein Mitglied kann auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern und zusätzlichem Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,

(a) wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand gekommen ist,
(b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung,
(c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins in grober Weise herabsetzt.

Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden, nach Notwendigkeit, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.

(2) Sie muss einberufen werden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes.

(3) Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zehn Werktage vorher in Textform unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der festgelegten Tagesordnung beschließen.

(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bestätigt wird.

(8) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

(a) die Gesamtplanung der Arbeit sowie die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
(b) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Entlastung des Vorstandes,
(c) die Festlegung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
(d) die Wahl des Vorstandes sowie Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, denen Aufgaben übertragen werden können,
(e) Abberufung von Mitgliedern aus dem Vorstand mit mehr als zwei Drittel aller anwesenden Stimmberechtigten,
(f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit mehr als zwei Drittel aller anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung.

(2) Der Vorstand wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
(d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
(e) Beschlussfassung über Aufnahmen von Mitgliedern;
(f) Ausschluss und Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Doktoranden und Alumni mit Ausnahme der Fördermitglieder. Alle Stimmberechtigten haben eine Stimme.

(2) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

(3) Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung den Nachfolgenden. Kommt eine Wahl nicht zu Stande, dann führen die bisher Gewählten die Geschäfte bis zu einer Wahl weiter.

(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden, wenn in der Satzung keine abweichende Regelung vorgesehen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

(5) Für Wahlen gilt folgendes: Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit wird die Entscheidung durch das Los herbeigeführt.

§ 9 Geschäftszeit und Geschäftsjahr

Die Geschäftszeit beträgt ein Jahr, das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 10 Beiträge

(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand des Vereines vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung festgesetzt, und zwar für das kommende Jahr.

(2) Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt entsprechend. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus an den Verein zu entrichten.

(a) Es wird ein Mitgliedsbeitrag pro Kalenderjahr erhoben. Im Eintrittsjahr wird ein anteiliger Beitrag in Höhe von 1/12 Jahresbeitrag pro Monat erhoben, gerechnet ab dem auf den Eintritt folgenden vollen Monat.
(b) Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(c) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(d) Das Mitgliedseintrittsdatum ist immer der Erste des Folgemonats nach Aufnahme. Die Mitgliedschaft gilt immer bis Ende des Kalenderjahres und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn nicht bis spätestens 1 Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt wurde.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie muss auf der Tagesordnung angekündigt sein. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 12 Rechnungsführung und Revision

Die Jahresrechnung wird durch den Kassierer erstellt. Die Rechnung wird durch einen Revisor geprüft, den die Mitgliederversammlung gewählt hat. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 05.11.2010 beschlossen und mit Beschlüssen der ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 22.12.2010, 18.02.2013 sowie vom 24.02.2016 geändert.

(2) Sie tritt am Tage nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten tritt diese Satzung an die Stelle aller früheren Satzungen des Freunde und Förderer der GSaME e.V..